FAQs § 7
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Fragen und Antworten zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG)
Von Kultusministerium und KVJS wurden kurz und knapp die wesentlichen Eckpunkte hinsichtlich der Nachqualifizierung von Personen mit einer beruflichen Qualifikation nach § 7 des Kindertagesbetreuungsgesetzes zusammen gestellt:
https://km-bw.de/,Lde/Startseite/Fruehe+Bildung/Fragen+und+Antworten+zum+KiTaG
Am Ende der Seite finden Sie diese Inhalte zum Download als .pdf (Stand: 21.01.2021) sowie die Gesetzestexte.
Nachqualifizierung von Fachkräften nach § 7 Abs. 2 Ziffer 10 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG)
Am 8. Mai 2013 wurde die Änderung des § 7 KiTaG verabschiedet. Gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 10 KiTaG können neue Berufsgruppen als Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen arbeiten, wenn sie im Vorfeld oder berufsbegleitend eine Nachqualifizierung absolvieren.
Diese Berufsgruppen aus dem pflegerischen oder therapeutischen Bereich können nach einer Qualifizierung in "Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie" als Fachkräfte im Kindergarten arbeiten. Die Fortbildung hat einen Umfang von „zusammen mindestens 25 Tagen“. Diese Qualifizierung kann berufsbegleitend durchgeführt werden und hat zum Ziel, die Anschlussfähigkeit dieser Berufsgruppen an das Berufsfeld der Kindertagesbetreuung zu sichern. Durch diese Qualifikation erhalten Personen aus den genannten Berufsgruppen die Möglichkeit, als Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung tätig zu sein, ein beruflicher Abschluss, z. B. der einer Erzieherin/eines Erziehers wird jedoch nicht erworben.
Die Qualifizierung muss innerhalb von zwei Jahren bei einem anerkannten Fortbildungsträger der Kinder- und Jugendhilfe durchgeführt werden. Dabei können bestehende Fortbildungsangebote genutzt werden.
Das Kultusministerium hat zusammen mit dem KVJS einen Themenkatalog zusammengestellt, an dem sich die Fortbildungen orientieren sollen. Aus dem Themenkatalog sind in der Regel 20 Fortbildungstage zu absolvieren. Fünf Fortbildungstage können individuell gewählt werden und sollen abgestimmt sein auf die jeweiligen Erfordernisse der Einrichtung und die mitgebrachten beruflichen Qualifikationen.
Die neuen Berufsgruppen nach KiTaG sind:
a. Physiotherapeut(inn)en, Krankengymnast(inn)en, Ergotherapeut(inn)en, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeut(inn)en, Logopäd(inn)en
b. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger(innen), Hebammen, Entbindungspfleger, Haus- und Familienpfleger(innen) sowie Dorfhelfer(innen)
c. Fachlehrer(innen) für musisch-technische Fächer
d. Personen, die die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen oder Grund- und Hauptschulen oder für das Lehramt an Sonderschulen erfolgreich bestanden haben.
Inhouseveranstaltungen sind ebf. zur Nachqualifizierung geeignet. Der Landesverband stellt dafür auf Anfrage und nach Rücksprache mit dem Träger eine individuelle Teilnahmebescheinigung aus.
Fortbildung zu Hygiene und Schutzauftrag werden im Landkreis durch Landrats- bzw. Gesundheitsämter angeboten.
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